unsere Deckbedingungen
Alle Stutenbesitzer, welche die Hengste des Gestüts Gut Flehinghaus zur Bedeckung ihrer Stute in Anspruch nehmen, erkennen die nachstehend aufgeführten Deckbedingungen an, die dem Stutenbesitzer oder seinem Beauftragten vor der ersten Bedeckung bekanntgegeben werden.
Die Hengste können nach telefonischer Voranmeldung gerne besichtigt werden.
Deckhygiene
Zur Bedeckung werden nur Stuten mit tierärztlicher Tupferprobe zugelassen. Diese darf nicht älter als 3 Wochen sein und verfällt nach der zweiten erfolglosen Bedeckung.
Einstellbedingungen
Die Stuten dürfen hinten nicht beschlagen sein. Der Hengsthalter ist berechtigt und bevollmächtigt, bei Erkrankungsfällen und Verletzungen, einen Tierarzt mit der Behandlung der Stute / des Fohlens zu beauftragen. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Stutenbesitzers. Die Stuten, welche im Gestüt eingestellt und im Natursprung gedeckt werden sollen, müssen eine gültige Virusabort-/Influenza-Impfung nachweisen.
Stallgeld
Das Stallgeld beträgt 10 € bei Stuten ohne Fohlen und 12 € bei Stuten mit Fohlen bei Fuß. Die Anlieferung und Abholung der Stuten kann nur nach vorheriger Absprache erfolgen. Das Stallgeld muß spätestens bei Abholung der Stute bezahlt werden.
Allgemeine Bedingungen
Das Deckgeld ist bei Stuten, die ambulant (täglich) zur Bedeckung gebracht werden, vor dem ersten Sprung, bei Stuten, die im Gestüt bleiben, direkt bei Abholung zu entrichten. Dies gilt auch für das Stallgeld. Die Zahlung des Deckgeldes berechtigt zur Inanspruchnahme des Hengstes innerhalb der Decksaison vom 1.2. bis zum 31.7. des Jahres.
Über die erfolgte Bedeckung wird eine Deckbescheinigung (Deckschein) ausgestellt. Die Aushändigung des Deckscheines erfolgt nur gegen Zahlung des vollen Deckgeldes. Der Zuchtverband ist gemäß Zuchtbuchordnung gehalten, Abstammungsnachweise oder Geburtsbescheinigungen nur für Fohlen auszustellen, für die ein ordnungsgemäßer Deckschein mit Abfohlmeldung vorgelegt wird. Zur ordnungsgemäßen Ausstellung des Deckscheines ist die Vorlage des Abstammungsnachweises (Kopie genügt) der Stute notwendig. Bei Nachbedeckungen ist der Deckschein mitzubringen, damit auch die Daten der Nachbedeckung vermerkt werden können.
Follikelkontrollen, Hormoninjektionen, Trächtigkeitsuntersuchungen, Ultraschall-Untersuchungen etc. gehen zu Lasten des Stutenbesitzers.
Zur Sicherheit des Hengstes werden Hilfsmittel wie z.B. Deckstrick ausdrücklich gestattet.
Es werden generell keine Decktaxen zurückerstattet, auch dann nicht, wenn die Stute nicht befruchtet wird oder vor der Geburt eines aus der Bedeckung zu erwartenden Fohlens eingeht, verunglückt oder sonst zuchtuntauglich wird.
Haftung
Der Eigentümer/Besitzer der eingestellten Stute versichert, dass das Risiko aus der Tierhalter- und Tierhüterhaftpflicht abgedeckt ist. Er verpflichtet sich das Gestüt von allen Ersatz-ansprüchen Dritter freizustellen. Die Haftung des Gestüts Gut Flehinghaus für Schäden, die an der Stute oder an ihrem Fohlen entstehen, ist ausgeschlossen. Ausgenommen sind Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden oder Verletzungen, die beim Stutenbesitzer/Eigentümer oder deren Beauftragten entstehen. Dies gilt auch für etwaige durch den Hengst auf die Stute übertragenen Krankheiten und deren Folgen, sowie für Verletzungen durch den Deckakt. Insbesondere wird jede Ersatzpflicht, auch für sämtliche Personen, die aus Anlass des Deckaktes oder der Einstellung für das Gestüt tätig werden ausgeschlossen.
Anerkennung der Gestütsbedingungen und Erfüllungsort
Die Deckbedingungen gelten als anerkannt, wenn die Einstellung erfolgt oder die Stute zum Hengst geführt wird. Beiderseitiger Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Gestüts Gut Flehinghaus.

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